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Viele Arbeitnehmer wurden auf Grund der Corona-Pandemie ins Homeoffice versetzt. Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit war von da an nicht mehr die Betriebsstätte, sondern die eigenen vier Wände. Was viele dabei gar nicht wissen – die Kosten für das Homeoffice lassen sich durchaus steuerlich geltend machen. Wie funktioniert das Ganze und was gilt es dabei zu beachten? Wir haben uns das Thema Steuern genauer angeschaut.  

 

Die Homeoffice-Pauschale:

Bedingt durch die Corona-Pandemie wurde diese Pauschale 2020 von der Regierung eingeführt. Gedacht ist diese speziell für Arbeitnehmer, die kein abgeschlossenes Arbeitszimmer haben. Ob man nun aus der Küche, im Garten oder aus dem Bett arbeitet, ist dabei egal. Unerheblich ist dabei auch, ob der Arbeitgeber zum Homeoffice aufgefordert hat oder freiwillig von dort aus gearbeitet wird.  

Genauer betrachtet, handelt es sich dabei sogar um einen Bestandteil der Werbungskosten-pauschale. Für Arbeitnehmer, die ein vom Finanzamt anerkanntes Arbeitszimmer besitzen, lohnt es sich jedoch weiterhin mehr, die Werbungskosten abzusetzen. Damit sich das Arbeiten von zu Hause aus positiv auf die Steuern auswirkt, müssen die Werbungskosten insgesamt über dem jährlichen Pauschalbetrag von 1.000 Euro liegen – unter diesem Betrag würde sich die Pauschale in Luft auflösen.  

Die Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag, maximal jedoch 600 Euro im Kalenderjahr. Das entspricht also 120 Tagen im Homeoffice. 

 

Das Arbeitszimmer geltend machen:

Wenn ein separates Arbeitszimmer vorhanden ist, abgetrennt von den übrigen Wohnräumen, können sämtliche Kosten steuerlich geltend gemacht werden.   

Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung ist und somit tatsächlich ausschließlich als Homeoffice genutzt wird. In diesem Fall macht es Sinn, sich sicherheitshalber daran zu halten, dass der Raum büromäßig eingerichtet ist und nicht einem Gästezimmer gleicht. Außerdem sollte der Raum seitens der Größe in einem angemessenen Verhältnis zum restlichen Wohnbereich liegen.   

Ausnahmen gelten beispielsweise für Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter oder Lehrkräfte. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so können nach beschränktem Abzug 1.250 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.  

Miet- und Nebenkosten wie Heizung, Strom oder auch Kosten für die Müllabfuhr können anteilig abgesetzt werden. Dazu wird die Fläche des Arbeitszimmers durch die gesamte Wohnfläche geteilt und diese anschließend mit 100 multipliziert. Eigentümer können außerdem anteilig die Grundsteuer, Finanzierungskosten und Abschreibungen geltend machen.  

Eigentümer aufpassen!

Hier ist jedoch höchste Vorsicht geboten! Wird die Immobilie innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist verkauft, lauert eine Steuerfalle. Laut § 23 EStG könnte das Finanzamt einen Gewinn aus dem Verkauf versteuern, der dann anteilig auf das angegebene Arbeitszimmer entfällt. Zu solchen Fällen gibt es jedoch bereits Urteile, in denen der Bundesfinanzhof zugunsten der Kläger entschieden hat. Umgangen werden kann diese Gefahr nur, wenn auf den Ansatz der AfA komplett verzichtet wird.  

Zudem können Renovierungskosten, Arbeitsmittel und Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Bürostuhl, Schränke oder Teppiche steuerlich geltend gemacht werden. Nicht vergessen: Die Abschreibungsregeln (GWG-Regelung oder AfA-Tabelle) müssen dabei beachtet werden. 

Telefon- und Internetkosten zählen ebenfalls zu den Werbungskosten. Zur Ermittlung gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Beim Einzelnachweis werden in der Rechnung alle Gespräche ausgewiesen, die berufliche Zwecke hatten. Bei der Pauschalregelung können 20% der Kosten anerkannt werden, dieser Betrag ist jedoch gedeckelt auf 20 Euro monatlich.  

 

Zusammenfassend macht es Sinn, sich mit dem Thema Steuern gerade im Zusammenhang mit Homeoffice genauer zu befassen. Wer sich unsicher ist, sollte einen Steuerberater zu Rate ziehen und sich umfassend beraten lassen.